Einkommensteuer-Vorauszahlung berechnen

Nach § 37 EStG bemessen sich Ihre vierteljährlichen Vorauszahlungen grundsätzlich nach der Einkommensteuer aus Ihrem letzten Steuerbescheid. Geben Sie den Betrag ein und berücksichtigen Sie optional Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

So funktioniert die Berechnung

Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer-Vorauszahlung grundsätzlich in Höhe der Steuer fest, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Dieser Jahresbetrag wird – zuzüglich Solidaritätszuschlag und, sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind, Kirchensteuer – durch vier geteilt und auf die vier Fälligkeitstermine verteilt: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.

Ändert sich Ihr voraussichtliches Einkommen wesentlich, können Sie beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen.

Für wen ist dieser Rechner gedacht?

Der Rechner richtet sich an Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Personengesellschafter, die bereits mindestens einen Einkommensteuerbescheid erhalten haben oder ihre erste Vorauszahlung überschlägig einschätzen möchten. Angestellte leisten in der Regel keine eigenen Einkommensteuer-Vorauszahlungen, da ihre Steuer über die monatliche Lohnsteuer erhoben wird – es sei denn, sie erzielen zusätzlich nennenswerte Einkünfte ohne Steuerabzug an der Quelle, etwa aus Vermietung oder einer Nebentätigkeit.

Wer genau muss Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten?

Die Vorauszahlungspflicht hängt nicht von einer bestimmten Berufsgruppe ab, sondern davon, ob Einkünfte ohne laufenden Steuerabzug an der Quelle entstehen. Die folgende Übersicht zeigt typische Fallgruppen – sie ersetzt keine individuelle Prüfung durch das Finanzamt oder einen Steuerberater:

PersonengruppeTypische EinkunftsartWas das für die Vorauszahlung bedeutet
Freiberufler & EinzelunternehmerGewinn aus selbstständiger Arbeit laut Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)Häufigste Gruppe. Bemessungsgrundlage ist die im letzten Steuerbescheid festgesetzte Einkommensteuer auf den EÜR-Gewinn, nicht der Umsatz.
Personengesellschafter (z. B. GbR, OHG, KG)Anteiliger Gewinn aus der BeteiligungDie Vorauszahlung wird individuell je Gesellschafter festgesetzt, nicht für die Gesellschaft als Ganzes.
Vermieter mit größeren MieteinnahmenEinkünfte aus Vermietung und VerpachtungEine Vorauszahlungspflicht entsteht meist erst, wenn die Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten (z. B. Zinsen, Abschreibung, Instandhaltung) zu einer relevanten zusätzlichen Steuerlast führen.
Angestellte mit NebeneinkünftenLohnsteuerpflichtiges Gehalt plus zusätzliche Einkünfte ohne Steuerabzug (z. B. Nebentätigkeit, Vermietung)Nur der zusätzliche, nicht bereits lohnversteuerte Teil kann eine eigene Vorauszahlungspflicht auslösen. Das Gehalt selbst begründet keine Vorauszahlung, da es bereits über die Lohnsteuer erfasst ist.
Rentner mit steuerpflichtigen ZusatzeinkünftenSteuerpflichtiger Rentenanteil plus ggf. weitere EinkünfteKann vorauszahlungspflichtig werden, wenn die daraus resultierende Gesamtsteuerlast die Bagatellgrenze nach § 37 Abs. 5 EStG übersteigt.
Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG)Körperschaftsteuerpflichtiger GewinnZahlen keine Einkommensteuer-, sondern Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen nach eigener Systematik – dieser Rechner ist dafür nicht geeignet.

In jedem dieser Fälle ist die Bemessungsgrundlage nicht der Umsatz, die Miete oder das Bruttoeinkommen selbst, sondern die tatsächlich im letzten Steuerbescheid festgesetzte Einkommensteuer – unabhängig davon, aus welcher Einkunftsart sie stammt. Mehr zu den einzelnen Fällen lesen Sie im Artikel Wie werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen berechnet? und in unseren FAQ.

Welche Angaben brauchen Sie?

EingabefeldWo Sie den Wert finden
Einkommensteuer laut letztem SteuerbescheidErste Seite Ihres letzten Einkommensteuerbescheids, Zeile "festgesetzte Einkommensteuer"
Solidaritätszuschlag berücksichtigen?Ebenfalls auf dem Steuerbescheid ausgewiesen – seit der Reform 2021 fällt er meist nur bei höheren Einkommen überhaupt noch an
Kirchensteuersatz8 % oder 9 %, je nach Bundesland, sofern Sie Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind – sonst 0 %

Zwei Rechenbeispiele

Beispiel ABeispiel B
Einkommensteuer laut Bescheid18.000 €9.500 €
Solidaritätszuschlag (5,5 %)990 €0 € (nicht kirchensteuerpflichtig)
Kirchensteuer1.620 € (9 %)0 € (keine Kirchensteuer)
Gesamtjahresbetrag20.610 €9.500 €
Betrag pro Quartal5.152,50 €2.375,00 €

Beide Beispiele liegen über der Bagatellgrenze von 400 €/Jahr und 100 €/Quartal nach § 37 Abs. 5 EStG und würden daher in dieser Höhe festgesetzt. Tragen Sie oben Ihre eigenen Zahlen ein, um Ihr persönliches Ergebnis zu sehen.

Einkommensteuer-Vorauszahlung ist nicht die Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Ein häufiger Verwechslungspunkt: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung (Umsatzsteuervoranmeldung) folgt einer völlig eigenen Systematik – sie richtet sich nach Ihren tatsächlichen Umsätzen und wird meist monatlich oder vierteljährlich separat beim Finanzamt gemeldet. Die hier berechnete Einkommensteuer-Vorauszahlung nach § 37 EStG hat damit nichts zu tun; sie basiert auf Ihrem zu versteuernden Einkommen aus dem letzten Steuerbescheid. Wenn Sie eigentlich Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung berechnen möchten, ist dieser Rechner nicht das richtige Werkzeug.

Nur für Deutschland. Dieser Rechner bildet ausschließlich die deutsche Rechtslage ab. Österreich hat eigene Fälligkeitstermine (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) und die Schweiz ein föderales System mit kantonal unterschiedlicher Besteuerung.

Quellen und Stand

Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 1, 2 und 5 EStG. Zuletzt geprüft: 13. August 2026. Steuersätze und Freigrenzen können sich durch Gesetzesänderungen (z. B. im Rahmen der kalten Progression) ändern – prüfen Sie aktuelle Sätze im Zweifel bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater. Diese Seite ist keine Steuerberatung, siehe Haftungsausschluss.

Häufige Fragen zu diesem Rechner

Woher bekomme ich den Betrag für "Einkommensteuer laut letztem Steuerbescheid"? +
Diesen Betrag finden Sie auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid, meist auf der ersten Seite unter "festgesetzte Einkommensteuer". Er kann von der Steuer abweichen, die Sie tatsächlich gezahlt haben, da bereits geleistete Vorauszahlungen und Lohnsteuer separat verrechnet werden.
Was ist, wenn ich noch keinen Steuerbescheid habe, weil ich gerade erst selbstständig geworden bin? +
Ohne bisherigen Steuerbescheid setzt das Finanzamt im Gründungsjahr häufig noch keine oder nur geringe Vorauszahlungen fest. Reguläre Vorauszahlungen für die Folgejahre werden meist erst nach dem ersten Steuerbescheid festgesetzt. Für eine erste eigene Schätzung können Sie hilfsweise Ihren erwarteten Jahresgewinn als Näherungswert eintragen.
Woher weiß ich, ob bei mir noch Solidaritätszuschlag anfällt? +
Seit der Reform 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch ab einer bestimmten Freigrenze der festgesetzten Einkommensteuer erhoben, die vor allem höhere Einkommen betrifft. Ob und in welcher Höhe bei Ihnen Soli anfällt, steht auf Ihrem letzten Steuerbescheid.
Wie finde ich meinen korrekten Kirchensteuersatz? +
Der Kirchensteuersatz richtet sich nach dem Bundesland, in dem Sie gemeldet sind, und beträgt aktuell entweder 8 % oder 9 % der Einkommensteuer. Er ist auf Ihrem letzten Steuerbescheid separat ausgewiesen. Sind Sie nicht Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, wählen Sie 0 %.
Ist das Ergebnis identisch mit meinem Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt? +
Nicht zwangsläufig. Dieser Rechner bildet die gesetzliche Grundregel nach § 37 EStG ab. Ihr Finanzamt kann im Einzelfall abweichende Festsetzungen treffen, etwa nach einer bereits erfolgten Anpassung. Verbindlich ist ausschließlich Ihr aktueller Vorauszahlungsbescheid.
Muss ich als Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) diesen Rechner nutzen? +
Nein. Kapitalgesellschaften zahlen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen, die einer eigenen Systematik folgen. Dieser Rechner bildet ausschließlich die Einkommensteuer-Vorauszahlung natürlicher Personen ab.
Kann sich das Ergebnis von Quartal zu Quartal unterscheiden? +
Nach der gesetzlichen Grundregel wird der Jahresbetrag in vier gleich große Raten aufgeteilt. Unterschiedliche Beträge pro Quartal entstehen nur, wenn das Finanzamt zwischenzeitlich eine Anpassung vorgenommen hat.
Gilt dieser Rechner auch für Österreich oder die Schweiz? +
Nein. Dieser Rechner bildet ausschließlich die deutsche Rechtslage nach § 37 EStG ab. Österreich hat eigene Fälligkeitstermine (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) und die Schweiz ein föderales System mit kantonal unterschiedlicher Besteuerung.

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